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JustG NRW§ 105 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Gesetzes über die Bahneinheiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/105#abs-1 (1) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden an einer Bahneinheit werden zu Gesamthypotheken, Gesamtgrundschulden und Gesamtrentenschulden an den zu der Bahneinheit gehörenden Grundstücken. Die Mitbelastung ist von Amts wegen auf dem Grundbuchblatt jedes Grundstücks einzutragen. Ist ein Grundstück nicht im Grundbuch eingetragen, so erhält es von Amts wegen ein Grundbuchblatt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/105#abs-2 (2) Wenn die nach Absatz 1 notwendigen Eintragungen erfolgt sind, oder wenn die Bahneinheit nicht mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden belastet war, wird das Bahngrundbuchblatt geschlossen. Ein Vermerk über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einer im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Bahneinheit wird gelöscht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/105#abs-3 (3) Auf Grundstücke, die zu einer im Land Niedersachsen bestehenden Bahneinheit gehören, sind die Rechtsvorschriften des Landes Niedersachsen über Bahneinheiten anzuwenden.
Abschnitt 6:
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953